Wegen Corona: Vereine dürfen Jahreshauptversammlungen digital abhalten
Gesetzgeber schafft in der Pandemie-Ausnahmesituation Erleichterungen für Ehrenamtliche.
Uehlfeld. Die Corona-Pandemie hat das Land wieder fester im Griff als noch vor einigen Monaten, das öffentliche Leben ist weitgehend zum Erliegen gekommen. Doch was bedeutet die Tatsache, dass persönliche Treffen derzeit nicht möglich sind, für Vereine, die ihre Jahreshauptversammlung abhalten müssten? Die Landtagsabgeordnete Gabi Schmidt hat sich informiert.
Geregelt werden solche Fragen im so genannten Covid-19-Abmilderungsgesetz, das der Bundestag schon im März beschlossen hat und immer noch Gültigkeit besitzt. Demzufolge können Versammlungen auch dann, wenn dies in der Satzung nicht vorgesehen ist, digital abgehalten werden. Möglich ist es den Vereinsmitgliedern zudem, ihre Stimme angesichts der derzeitigen Lage vor der Versammlung schriftlich abzugeben. Das Gesetz sieht außerdem vorübergehend eine vereinfachte schriftliche Beschlussfassung vor. Das heißt konkret: Ein Beschluss ist ohne Versammlung der Mitglieder gültig, wenn alle Mitglieder beteiligt (also angeschrieben) wurden, bis zu einem vom Verein gesetzten Termin mindestens die Hälfte der Mitglieder ihre Stimmen in Textform abgegeben haben und der Beschluss mit der erforderlichen Mehrheit gefasst wurde.
Das Covid-19-Abmilderungsgesetz verfügt außerdem, dass ein Vorstand in der aktuellen Lage solange im Amt bleibt, bis ein Nachfolger bestellt ist. Vereine, in denen die Amtszeit der Vorsitzenden endet, müssen deshalb nun nicht unbedingt eine Mitgliederversammlung einberufen, sondern können diese auch verschieben. Gabi Schmidt ist froh, dass der Gesetzgeber für die Vereine so weitreichende Regelungen getroffen hat: „Das hilft in der derzeitigen Pandemie-Situation, in der wir alle vor so vielen Herausforderungen stehen, sehr weiter.“
Etwas anders sieht die Lage allerdings für Parteien und Wählergruppen aus: Ihnen ist es laut Parteiengesetz nicht möglich, virtuelle Mitglieder- oder Delegiertenversammlungen abzuhalten – außer die jeweilige Satzung regelt etwas anderes. Allerdings gilt ebenfalls für sie, dass Vorstandsmitglieder auch nach Ablauf ihrer Amtszeit bis zur ihrer Abberufung oder bis zur Bestellung ihrer Nachfolger im Amt bleiben. Diese Regelung gilt laut Abmilderungsgesetz für Vorstandsämter, die im Jahr 2020 ablaufen.